Wichtige Änderung ab September betrifft Hunderttausende Menschen in NRW: „Das war Schwachsinn“

wa.deNRWStand: 28.08.2026, 19:30 UhrKommentareUns auf Google folgenAb September 2026 können auch Vermieter mit höheren Einnahmen zum Lohnsteuerhilfeverein. Vor allem kleine private Vermieter dürften davon profi...

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Wichtige Änderung ab September betrifft Hunderttausende Menschen in NRW: „Das war Schwachsinn“

Stand: 28.08.2026, 19:30 Uhr

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Ab September 2026 können auch Vermieter mit höheren Einnahmen zum Lohnsteuerhilfeverein. Vor allem kleine private Vermieter dürften davon profitieren.

Hamm – Ab dem 1. September 2026 fällt eine Grenze, die jahrzehntelang bestimmt hat, wer sich eine günstige Steuerberatung leisten darf und wer nicht. Lohnsteuerhilfevereine dürfen dann Vermieter unabhängig von deren Einkommen betreuen – ein Wegfall, den die Vereine feiern und die Steuerberaterkammer scharf kritisiert.

Nachdenkliche, traurige Frau, die mit Laptop und Wasserglas in der heimischen Küche Finanzunterlagen durchgeht

Private Vermieter können von der Änderung profitieren. (Symbolbild) © Dmitrii Marchenko/IMAGO/Zoonar.com/

Bislang durften Lohnsteuerhilfevereine Vermieter nur dann beraten, wenn deren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eine bestimmte Grenze nicht überschritten: 18.000 Euro bei Einzelveranlagung, 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren. Wer darüber lag, musste zwingend zu einem Steuerberater. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, das die meisten Neuregelungen zum 1. September 2026 in Kraft setzt, entfällt diese Betragsgrenze in § 4 Nr. 11 StBerG ersatzlos.

Steuerberater sehen rot: Lohnsteuerhilfevereine dürfen ab September jeden Vermieter beraten

Stephan Pade von der Lohnsteuerhilfe IDL Herne begrüßt im Gespräch mit wa.de den Schritt deutlich: „Ein Lohnsteuerhilfeverein ist gewissen Restriktionen unterlegt. Jetzt sind aber ab September diese Grenzen gefallen und wir dürfen Vermieter betreuen – egal welches Einkommen sie haben.“ Eine gute Änderung, wie er findet. Denn: „Das war Schwachsinn.“ Die alte Regelung, sagt er, habe vor allem einen Zweck gehabt: „Damit wollte der Gesetzgeber nur die Steuerberater schützen, weil ein Lohnsteuerhilfeverein ja deutlich günstiger ist.“

Genau diese Lesart weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zurück. In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hat sie sich bereits vor einem Jahr explizit gegen die Abschaffung der Betragsgrenzen ausgesprochen. Die Kammer argumentiert nicht mit Konkurrenzschutz, sondern mit Beratungsqualität und Steueraufkommen: Die „ständige scheibchenweise Erweiterung der Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine“ sei sowohl im Hinblick auf die „Sicherung des Steueraufkommens“ als auch den „Verbraucherschutz“ „sehr bedenklich“. Die Sorge der Kammer: Lohnsteuerhilfevereine sind auf arbeitnehmertypische Fälle ausgelegt, ihre Berater müssen keine Steuerberaterprüfung ablegen. Wird ihr Zuständigkeitsbereich immer weiter ausgedehnt, steige das Risiko fehlerhafter Beratung bei komplexeren Fällen – auf Kosten der Mitglieder und letztlich des Fiskus.

Die Vereine selbst sehen das erwartungsgemäß anders: Für sie ist der Wegfall der Grenze schlicht eine Anpassung an die Realität vieler Steuerpflichtiger, die neben Lohn oder Rente eben auch Mieteinnahmen haben – und die bislang oft aus der günstigen Beratung herausfielen, obwohl ihre steuerlichen Verhältnisse überschaubar blieben.

Wer tatsächlich profitiert – und wo die Grenzen bleiben

Dass die Neuregelung vor allem eine bestimmte Vermietergruppe betrifft, bestätigt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Ruhr, auf wa.de-Anfrage. „Bislang konnte schon die Vermietung einer einzigen Wohnung dazu führen, dass die Grenze von 18.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 36.000 Euro bei Ehepaaren überschritten wurde“, erklärt er – denn auch umlagefähige Nebenkosten zählten zu den Einnahmen. Künftig fällt diese starre Grenze weg.

Besonders interessant sei die Neuregelung „vor allem für Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre, die neben ihren Haupteinkünften eine oder wenige Wohnungen vermieten und steuerlich überschaubare Verhältnisse haben“, so Amaya. Wer dagegen umfangreich vermiete, Immobilien über eine Gesellschaft halte oder gewerblich tätig sei, solle weiterhin einen Steuerberater hinzuziehen – „die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine bleibt gesetzlich beschränkt.“ Amaya weist zudem darauf hin, dass die Einkommenshöhe künftig zwar kein Ausschlusskriterium mehr ist, andere Einschränkungen aber bestehen bleiben. Vermieter sollten deshalb vorher prüfen, ob ihr konkreter Fall überhaupt in die gesetzliche Beratungsbefugnis fällt.

Und was bedeutet das für Mieter?

Für Mieter selbst hat die Neuregelung laut Amaya „zunächst keine unmittelbare Bedeutung“ – es geht um die steuerliche Beratung der Vermieter, nicht um Mietrecht. Einen möglichen Effekt auf die Miete selbst hält auch Pade vom Lohnsteuerhilfeverein für unwahrscheinlich: „Ob Vermieter diese Ersparnis jetzt an ihre Mieter weitergeben, das wage ich aber zu bezweifeln. Diese Kosten sind ja ohnehin nicht umlagefähig.“ Die günstigere Steuerberatung bleibt damit vor allem ein Vorteil für die Vermieter selbst – nicht für die Nebenkostenabrechnung ihrer Mieter.