Vergewaltiger missbraucht vor Haftantritt 16-Jährige: Hätte die Tat verhindert werden können?

Frage & Antwort Vergewaltiger missbraucht vor Haftantritt 16-Jährige: Hätte die Tat verhindert werden können? Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und verweist auf einvernehmlichen Sex. Seine t...

  • 6 min read
Vergewaltiger missbraucht vor Haftantritt 16-Jährige: Hätte die Tat verhindert werden können?

Frage & Antwort

Vergewaltiger missbraucht vor Haftantritt 16-Jährige: Hätte die Tat verhindert werden können?

Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und verweist auf einvernehmlichen Sex. Seine teilbedingte Haftstrafe war rechtskräftig, der Strafantritt aber noch ausständig

Frage & Antwort

/

Jan Michael Marchart Birgit Wittstock Fabian Schmid

Eine geschlossene Zellentür mit Stahlgittern in einem Gefängnis. Dahinter ist unscharf eine Person in einem roten Oberteil zu erkennen, die in einem erleuchteten Gang steht. Die Umgebung ist dunkel, nur der Bereich hinter der Tür ist beleuchtet.
Spätestens am 3. Juli hätte der 21-Jährige hinter Gittern sein sollen. Doch seine Haft trat der bereits verurteilte Vergewaltiger nie an.

Es war kurz vor fünf Uhr morgens, als eine 16-Jährige am Wiener Schwedenplatz in das Auto eines jungen Mannes stieg, den sie eben erst kennengelernt hatte. Die Nacht neigte sich dem Ende zu, die Straßen waren beinahe leer. Er bot ihr an, sie sicher nach Hause zu bringen. Doch die Fahrt endete nicht an ihrer Wohnadresse, sondern an einem abgelegenen Ort in der Donaustadt. Dort soll der Fahrer, ein 21-jähriger Syrer, das Mädchen sexuell missbraucht haben. Er bestreitet den Vorwurf und spricht von einvernehmlichem Sex.

Seit Donnerstag sitzt der Mann in Untersuchungshaft – nicht nur wegen des dringenden Tatverdachts, sondern vor allem wegen Tatbegehungsgefahr. Brisant ist der Fall nämlich vor allem deshalb, weil der 21-Jährige erst wenige Wochen zuvor eine Aufforderung zum Strafantritt erhalten hatte: wegen einer Vergewaltigung. Im Dezember 2025 war er deshalb zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden – zu 36 Monaten, acht davon unbedingt.

Warum befand sich der rechtskräftig verurteilte Mann noch in Freiheit, obwohl er bereits zum Haftantritt aufgefordert worden war? Einen Monat hatte er dem Gesetz nach Zeit, um seine Strafe anzutreten – er hätte jene Montagnacht also schon in der Zelle verbringen müssen. Hätte die Justiz Möglichkeiten gehabt, ihn früher in Strafhaft zu nehmen?

Der Fall wirft viele Fragen auf. DER STANDARD hat versucht, einige zu beantworten.

Frage: Noch einmal von Beginn an: Was genau ist passiert?

Antwort: Am Montag soll ein 21-jähriger Syrer eine 16-Jährige am Schwedenplatz in Wien angesprochen haben. Es war frühmorgens nach dem Fortgehen, ihr Handyakku war leer. Der Mann bot ihr an, sie nach Hause zu fahren. Daraufhin sei er in ein abgelegenes Gebiet gefahren, habe sie missbraucht und sie dann heimgebracht.

Frage: Wie haben Ermittler den Verdächtigen ausgeforscht?

Antwort: Durch Überwachungsvideos konnten das Fahrzeug und dessen Lenker, also der Tatverdächtige, identifiziert werden. Er soll sich damit verteidigt haben, dass es sich um einvernehmlichen Sex gehandelt habe. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Frage: Wie ging es dann weiter?

Antwort: Nach der Festnahme beantragte die Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) sofort die Verhängung der Untersuchungshaft. Bei der Aufnahme der Personalien soll klar geworden sein, dass der Mann bereits im vergangenen Dezember am Landesgericht in Wiener Neustadt rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt worden war und ab 3. Juni binnen einen Monats seine Haft hätte antreten müssen.

Frage: Das heißt, der Verdächtige ist ein verurteilter Vergewaltiger und ist seine Strafe einfach nicht angetreten?

Antwort: Um diese Frage zu beantworten, muss man einen Blick auf die Vorgeschichte werfen: Der mutmaßliche Täter hatte nämlich gegen das erstinstanzliche Wiener Neustädter Urteil Rechtsmittel angemeldet und den Schuldspruch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpft. Aus der Untersuchungshaft war er vergangenen Herbst aufgrund einer vom Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigten Haftbeschwerde entlassen worden.

Weil sich die allgemeine Ressourcenknappheit auch auf die Arbeitsgeschwindigkeit der heimischen Gerichte niederschlägt, ließ die Entscheidung über die vom Verurteilten angemeldete Berufung auf sich warten: Doch das OLG Wien bestätigte die Strafe – damit war das Urteil rechtskräftig.

Der junge Mann erhielt am 3. Juni also die Aufforderung zum Strafantritt. Das Gesetz und der rechtsstaatliche Ablauf sehen dazu eine einmonatige Frist vor. Der 21-Jährige soll den Behörden seinerseits zugesichert haben, der entsprechenden Aufforderung nachzukommen. Erst beim Überschreiten dieser Frist hätte der Gesetzgeber eine Handhabe gegen den Mann gehabt.

Frage: Heißt das, es wäre nicht möglich gewesen, den Verurteilten bis zum Strafantritt in Haft zu halten oder unmittelbar in Strafhaft zu übernehmen?

Antwort: Das hätte der STANDARD gerne vom Justizministerium (BMJ) gewusst, doch leider lautete die Antwort auf die detaillierte Anfrage: "Das BMJ äußert sich generell nicht zu Einzelstrafsachen." Das BMJ äußert sich lediglich Allgemein: grundsätzlich werde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft erfüllt sind, heißt es. Das ist etwa dann der Fall, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Gefahr, dass eine weitere Straftat begangen wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung beurteilt. Frühere Verurteilungen haben keinen Einfluss darauf, wann eine rechtskräftig verhängte Strafe angetreten werden muss. Sie können jedoch bei der Entscheidung darüber eine Rolle spielen, ob Untersuchungshaft verhängt wird.

Frage: Gab es Anzeichen dafür, dass der Mann seine Haft nicht zum vorgeschriebenen Termin antreten würde?

Antwort: Laut dem zuständigen Gericht in Wiener Neustadt habe es keine Anzeichen gegeben, ihm dahingehend zu misstrauen. Am 24. Juni habe es sogar noch einen Gesprächstermin mit dem Mann gegeben, bei dem er offenbar glaubhaft versicherte: Bis 3. Juli werde er ins Gefängnis gehen. Allerdings hätten spätestens da schon die Alarmglocken schrillen müssen. Denn der Termin war behördlich angeordnet worden, weil der 21-Jährige nicht wie vorgeschrieben mit der Bewährungshilfe Kontakt gehalten hatte, berichtete eine Gerichtssprecherin dem STANDARD.

Frage: Welche Konsequenzen drohen, wenn man auf den Haftantritt pfeift?

Antwort: Der Verdächtige kann, wie es in der Strafprozessordnung heißt, zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden. Dafür war in diesem Fall das Gericht in Wiener Neustadt zuständig. Das heißt, die Polizei versucht den Beschuldigten an seiner Wohnadresse ausfindig zu machen und "vorzuführen". Gelingt das nicht, geht ein Haftbefehl raus, dann wird gezielt gefahndet. Auf das Strafmaß des Verurteilten hat das keine Auswirkungen.

Frage: Wurde nach dem Tatverdächtigen gefahndet?

Antwort: Nein. Denn der Strafantritt wäre für 3. Juli vorgesehen gewesen. Ein Freitag. Dass der Syrer zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt noch nicht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war, mag wohl vor allem an einem liegen: dem Wochenende. Denn der mutmaßliche Missbrauch soll sich in der Nacht auf den 6. Juli, also in der Nacht auf Montag, zugetragen haben. Da lag noch kein Bericht der Justizanstalt über den Nichtantritt vor, heißt es aus dem Landesgericht Wiener Neustadt zum STANDARD. Das heißt, es kam auch zu keinem Vorführbefehl, weil das Gericht noch nichts davon wusste. Bis die Justizanstalt einen entsprechenden Bericht übermittelt, können ein paar Tage vergehen, heißt es.

Frage: Warum ist das Rückfallrisiko des Mannes bei der Bewährungshilfe nicht aufgefallen?

Antwort: Ob der mutmaßliche Täter vom Bewährungshilfeverein Neustart betreut wurde, will Spiros Papadopoulos, Leiter von Neustart in Wien auf STANDARD-Anfrage weder bejahen noch verneinen. Grundsätzlich, sagt Papadopoulos, würde man selbstverständlich die zuständigen Behörden informieren, wenn eine verurteilte Person gegen Auflagen verstoße.

Frage: Kann Neustart bei Anzeichen einer erhöhten Rückfallgefahr Maßnahmen veranlassen oder Behörden informieren?

Antwort: Kann nicht nur, muss, sagt Spiros Papadopoulos. Erster Schritt sei der bereits erwähnte Bericht ans Gericht, erklärt der Leiter von Neustart in Wien. Üblicherweise folge eine interne Überprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip, im Zuge derer man Auffälligkeiten bespreche. Der nächste Schritt in der Eskalationskette wäre der Bericht an die zuständigen Behörden und das Anregen einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz. Diese erlauben es, dass bei sogenannten Hochrisikofällen behördenübergreifend Informationen ausgetauscht werden dürfen. Dazu müsse jedoch erst das Gericht Neustart von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, erklärt Spiros Papadopoulos, erst dann könne ein Datenaustausch erfolgen. (Jan Michael Marchart, Fabian Schmid, Birgit Wittstock, 11.7.2026)

Die Kommentare im Forum geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, welche straf- oder zivilrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen (siehe ausführliche Forenregeln), zu entfernen. Benutzer:innen können diesfalls keine Ansprüche stellen. Weiters behält sich die STANDARD Verlagsgesellschaft m.b.H. vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.