Finanzamt: Warum Erbschaftsteuer auch ohne erhaltenes Erbe fällig wird
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Finanzamt: Warum Erbschaftsteuer auch ohne erhaltenes Erbe fällig wird
Selbst wenn ein Erbe erst spät von seinem Anspruch erfährt und leer ausgeht, fällt Erbschaftsteuer an. Der Bundesfinanzhof klärte, wieso das so ist – und welche Ausnahmen es gibt.
Post vom Finanzamt: Wer über die gesetzlichen Freibeträge hinaus erbt, muss Erbschaftsteuer zahlen. Foto: Getty Images
Berlin. Haus, Geld, Aktien? Wer erbt, kann sich oft auf eine Finanzspritze freuen. Aber was passiert, wenn ein Erbe leer ausgeht?
Dafür muss der Erblasser noch nicht einmal Schulden hinterlassen. Schon eine unklare Erbsituation kann dazu führen, dass ein Erbe nach Abschluss aller Formalitäten und Verfahren null Euro beträgt. Ob das Finanzamt in diesen Fällen gleichwohl Erbschaftsteuer einfordern kann, musste zuletzt der Bundesfinanzhof klären (Az. II R 1/22).
Wenn ein Erbe leer ausgeht
Eigentlich hatte der 2006 verstorbene Erblasser es anders geplant. Um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen, hatte er ein handschriftliches Testament hinterlassen und darin einen Mann sowie dessen Mutter und eine andere Frau als Erben bestimmt, wobei das Vermögen zu gleichen Teilen auf alle drei aufgeteilt werden sollte.
Nach dem Tod des Erblassers beantragten die gesetzlichen Erben des Erblassers beim zuständigen Amtsgericht einen Erbschein. Da das Gericht das Testament und dessen Inhalt nicht kannte, wurden im Erbschein lediglich die gesetzlichen Erbinnen mit einem jeweils hälftigen Anteil benannt.

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