Mütterrente III: Wer keinen Antrag stellen muss – und wer jetzt unbedingt handeln sollte

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Mütterrente III: Wer keinen Antrag stellen muss – und wer jetzt unbedingt handeln sollte

Mütterrente III: Warum zehn Millionen Betroffene trotz Anspruch erst 2028 Geld sehen

Stand: 28.07.2026, 06:15 Uhr

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Ab 2027 gilt die Mütterrente III, doch ausgezahlt wird sie zunächst nicht. Bestandsrentner und Menschen, die im Laufe des Jahres 2027 in Rente gehen, erhalten den Zuschlag erst 2028 rückwirkend.

München – Rund zehn Millionen Menschen, überwiegend Mütter, sollen von der Mütterrente III profitieren. Die Reform tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und schließt eine seit Jahrzehnten bestehende Lücke: Wer ein Kind vor 1992 erzogen hat, erhält künftig grundsätzlich dieselbe rentenrechtliche Anerkennung wie Eltern jüngerer Kinder.

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Pro Kind kommen bis zu sechs Monate Kindererziehungszeit hinzu. Das entspricht einem halben Entgeltpunkt und nach heutigem Rentenwert rund 20 Euro brutto mehr im Monat. Wie hoch der Zuschlag bei der ersten Auszahlung 2028 tatsächlich ausfällt, steht noch nicht fest, weil sich der Rentenwert bis dahin verändern kann.

Hängeregister und Infos zur Mütterrente

Ab 2027 gilt die Mütterrente III, doch ausgezahlt wird sie zunächst nicht. © IMAGO/Sascha Steinach

Der Haken: Die technische Auszahlung beginnt erst 2028. Wer bereits Rente bezieht oder im Laufe des Jahres 2027 in den Ruhestand geht, erhält das Geld später rückwirkend. Die Deutsche Rentenversicherung verweist auf den erheblichen Programmierungs- und Prüfaufwand.

Was sich durch die Mütterrente III ändert

Bislang werden Erziehungszeiten unterschiedlich bewertet. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Für vor 1992 geborene Kinder sind es derzeit höchstens zweieinhalb Jahre.

Mit der Mütterrente III wird dieser Zeitraum ebenfalls auf bis zu 36 Monate verlängert. Damit endet die unterschiedliche Behandlung nach dem Geburtsjahr des Kindes. Aus den zusätzlichen sechs Monaten ergeben sich grundsätzlich 0,5 weitere Entgeltpunkte pro Kind.

Nach dem derzeitigen Rentenwert sind das rund 20,40 Euro brutto im Monat. Bei zwei Kindern wären es rund 40 Euro, bei drei Kindern etwa 60 Euro. Der genaue Betrag hängt jedoch vom Rentenwert zum Zeitpunkt der Auszahlung und von der individuellen Rentenberechnung ab. Kindererziehungszeiten können beispielsweise zusammen mit anderen Beitragszeiten gesetzlichen Höchstgrenzen unterliegen.

Wer profitiert und wann das Geld kommt

Die Reform betrifft mehrere Gruppen. Wer bereits vor 2027 Rente bezieht, hat ab Januar 2027 Anspruch auf den zusätzlichen Zuschlag. Berechnet und ausgezahlt wird dieser allerdings erst 2028. Die Beträge für 2027 werden rückwirkend nachgezahlt.

Dasselbe gilt für Versicherte, deren Rente zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnt. Auch sie erhalten die Mütterrente III zunächst nicht direkt mit ihrer ersten Rentenzahlung, sondern erst nach der technischen Umsetzung im Jahr 2028.

Die Mütterrente gilt als Prestigeprojekt der CSU. Doch angesichts geplanter Sozialreformen wollen manche in der Union die Idee nochmals prüfen (Symbolbild).

Die Mütterrente gilt als Prestigeprojekt der CSU. Doch angesichts geplanter Sozialreformen wollen manche in der Union die Idee nochmals prüfen (Symbolbild). © picture alliance/dpa | Fernando Gutierrez-Juarez

Nur wer ab Januar 2028 erstmals eine Rente erhält, bekommt die zusätzlichen Kindererziehungszeiten unmittelbar bei der regulären Rentenberechnung berücksichtigt.

Die höhere Rente kann außerdem Folgen für einkommensabhängige Sozialleistungen haben. Sie kann beispielsweise bei der Grundsicherung im Alter oder beim Wohngeld als Einkommen berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe sich die Leistung dadurch vermindert, muss jedoch individuell berechnet werden.

Auch Wechselwirkungen mit Hinterbliebenenrenten sind möglich. Das bedeutet aber nicht, dass die zusätzliche Mütterrente automatisch vollständig verloren geht. Entscheidend sind die persönlichen Einkommens- und Leistungsdaten.

Automatische Auszahlung mit wenigen Ausnahmen

Für die meisten Betroffenen ist kein eigener Antrag auf die Mütterrente III erforderlich. Wer bereits Rente bezieht, soll grundsätzlich automatisch neu berechnet werden. Auch bei Versicherten, deren Kindererziehungszeiten schon im Rentenkonto gespeichert sind, wird die zusätzliche Zeit automatisch berücksichtigt.

Wer noch keine Rente bezieht und die Kindererziehungszeiten bisher nicht feststellen ließ, muss ebenfalls keinen gesonderten Antrag auf die Mütterrente III stellen. Spätestens im Rahmen des späteren Rentenantrags prüft die Rentenversicherung, ob und welchem Elternteil Erziehungszeiten zugeordnet werden können.

Trotzdem empfiehlt sich ein Blick in den Versicherungsverlauf. Fehlen dort Kindererziehungszeiten oder sind Angaben unvollständig, sollte eine Kontenklärung beantragt werden. Andernfalls kann sich die Rentenberechnung verzögern.

Auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten erhalten. Entscheidend ist, wer das Kind tatsächlich erzogen hat und wem die Zeit rentenrechtlich zugeordnet wird. Eine pauschale Sonderregel, nach der diese Eltern immer einen formlosen Antrag auf die Mütterrente III stellen müssen, gibt es nicht.

Bei gemeinsamer Erziehung können Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet wird. Ohne eine solche Erklärung zählt grundsätzlich, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Nur wenn keine überwiegende Erziehung festgestellt werden kann, wird die Zeit bei verschiedengeschlechtlichen Eltern grundsätzlich der Mutter zugeordnet.

Warum die Auszahlung erst 2028 startet

Die Deutsche Rentenversicherung begründet die Verzögerung mit einem sehr hohen technischen und rechtlichen Umsetzungsaufwand. Mehr als zehn Millionen Renten müssen geprüft und unter Berücksichtigung der jeweiligen Erwerbsbiografie sowie verschiedener früherer Rechtsstände neu verarbeitet werden.

Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf Hinterbliebenenrenten, Grundsicherung und Wohngeld. Auch diese Leistungen können nach der rückwirkenden Erhöhung erneut berechnet werden müssen. Auf die Programme der früheren Mütterrenten-Reformen kann nach Angaben der Rentenversicherung nicht einfach zurückgegriffen werden, weil die IT-Systeme inzwischen für zahlreiche weitere Reformen verändert wurden.

Der gesetzliche Anspruch entsteht trotzdem bereits am 1. Januar 2027. Die Auszahlung wird lediglich technisch auf 2028 verschoben. Betroffene verlieren das Geld für 2027 daher grundsätzlich nicht, sondern erhalten eine Nachzahlung.

Wer erst ab Januar 2028 in Rente geht, erhält den Zuschlag dagegen direkt mit der regulären Rentenzahlung. Für alle früheren Rentenbeginne besteht vor Ablauf des Jahres 2027 noch kein Anspruch auf eine abschließende Prüfung und Neuberechnung.

Business Punk Check

Die Mütterrente III beseitigt eine Ungleichbehandlung, die sich nur schwer rechtfertigen ließ. Die Erziehung eines Kindes wird künftig unabhängig davon gleich bewertet, ob es 1991 oder 1992 geboren wurde. Rund zehn Millionen Menschen können dadurch einen höheren Rentenanspruch erhalten.

Die verzögerte Auszahlung bleibt dennoch schwer vermittelbar. Der Anspruch entsteht Anfang 2027, das Geld kommt aber erst 2028. Die Rentenversicherung kann dafür konkrete technische Gründe nennen: Millionen alte Rentenkonten, individuelle Erwerbsbiografien, unterschiedliche frühere Rechtslagen und Wechselwirkungen mit anderen Sozialleistungen müssen verarbeitet werden.

Problematisch ist vor allem, dass die zusätzliche Rente nicht bei allen Betroffenen vollständig im Geldbeutel ankommt. Wer Grundsicherung oder Wohngeld erhält, muss damit rechnen, dass der Zuschlag zumindest teilweise als Einkommen berücksichtigt wird. Ob tatsächlich ein finanzielles Plus bleibt, hängt vom Einzelfall ab.

Die Reform hilft daher vor allem Menschen, bei denen die zusätzliche Rente nicht durch andere bedürftigkeitsabhängige Leistungen ausgeglichen wird. Sie erhöht die Anerkennung von Erziehungsarbeit, beseitigt aber nicht die grundsätzlichen Nachteile von Erwerbsbiografien mit langen Familienphasen, Teilzeit oder niedrigen Einkommen.

Die Mütterrente III ist damit mehr als Symbolpolitik, aber weniger als eine umfassende Lösung. Sie korrigiert eine konkrete Lücke im Rentenrecht. Das größere Problem bleibt bestehen: Wer wegen Kindererziehung weniger verdient und geringere eigene Beiträge einzahlt, muss im Alter häufig weiterhin mit einer deutlich niedrigeren Gesamtrente auskommen.