Wieder 563 Euro? Neue Berechnungsformel lässt Grundsicherung-Empfänger um mehr Geld bangen
tzVerbraucherBundesregierung bringt neue Berechnungsformel für Grundsicherung auf den Weg – mit Folgen für EmpfängerStand: 25.08.2026, 14:03 UhrKommentareUns auf Google folgenEine neue Formel soll die Regelsätz...
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Bundesregierung bringt neue Berechnungsformel für Grundsicherung auf den Weg – mit Folgen für Empfänger
Stand: 25.08.2026, 14:03 Uhr
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Eine neue Formel soll die Regelsätze künftig anders fortschreiben. Für Millionen Leistungsbeziehende ist offen, ob 2027 mehr Geld ankommt.
München – Die Bundesregierung will die Regeln für die Berechnung der Regelbedarfe in der Grundsicherung ändern. Für Menschen, die auf die Leistung angewiesen sind, ist das besonders wichtig: Der monatliche Betrag richtet sich danach, wie sich Preise und Löhne entwickeln. Das Thema gewinnt zusätzlich an Brisanz, da durch die geplante Wohngeld-Reform ab Januar 2027 schätzungsweise ein Drittel der bisherigen Wohngeld-Haushalte den Anspruch verlieren könnte und somit direkt in die Grundsicherung rutschen dürfte.

Eine Entscheidung über die konkrete Höhe für 2027 ist damit aber noch nicht gefallen. Nach zwei Jahren ohne Erhöhung bleibt offen, ob der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene bei 563 Euro bleibt, leicht steigt oder im Zuge der geplanten Neuermittlung auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 anders festgesetzt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist darauf hin, dass die neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten sollen.
Grundsicherung: Bundesregierung will zweiten Berechnungsschritt streichen
Bisher wird die jährliche Anpassung in zwei Schritten berechnet. Zunächst fließen die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und die Entwicklung der Nettolöhne in einen Mischindex ein. Dabei werden die Preise mit 70 Prozent und die Nettolöhne mit 30 Prozent gewichtet.
Anschließend wird zusätzlich betrachtet, wie sich die Preise zwischen April und Juni entwickelt haben. Diese ergänzende Fortschreibung soll nach dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 entfallen. Künftig wäre dann nur noch der Mischindex maßgeblich, so Gegen-Hartz.de.
Die Bundesregierung begründet die geplante Rückkehr zum einstufigen Verfahren mit der außergewöhnlich hohen Inflation der Jahre 2022 und 2023. Der zusätzliche Rechenschritt sollte damals dafür sorgen, dass die Regelbedarfe schneller auf Preissteigerungen reagieren. Nach Ansicht der Regierung kann das Verfahren bei später sinkender Inflation zu einer Überzeichnung der Preisentwicklung führen.
Was die neue Formel für 2027 bedeuten könnte
Sollte der Regelsatz 2027 zunächst lediglich fortgeschrieben werden, würde die Rechnung nach dem vorliegenden Entwurf nicht einfach bei den bereits ausgezahlten 563 Euro beginnen. Als Ausgangspunkt sollen vielmehr die nicht gerundeten Werte der Basisfortschreibung für 2026 dienen. Für alleinstehende Erwachsene sind das 547,55 Euro.
Damit müsste der neue Mischindex rechnerisch um etwa 2,92 Prozent steigen, damit der Betrag erstmals auf 564 Euro angehoben wird. Bei 2,91 Prozent ergäbe die Rechnung rund 563,48 Euro. Nach den vorgesehenen Rundungsregeln bliebe es dann bei 563 Euro. Erst ab einem Wert oberhalb von 563,50 Euro würde auf 564 Euro aufgerundet.
Eine Absenkung des bisherigen Zahlbetrags ist bei einer reinen Fortschreibung grundsätzlich nicht vorgesehen. Der sogenannte Besitzschutz soll verhindern, dass die Leistung durch die jährliche Anpassung sinkt. Ob und wie diese Regel im Zusammenhang mit der neuen gesetzlichen Ermittlung ausgestaltet wird, ist allerdings noch offen.
Für Empfänger zählt die Kaufkraft – nicht nur der Zahlbetrag
Bleibt der monatliche Betrag unverändert, kann das im Alltag trotzdem eine Verschlechterung bedeuten. Steigen Lebensmittel, Strom, Körperpflege, Nahverkehr oder andere Ausgaben, reicht derselbe Zahlbetrag für weniger. Besonders bei den Wohnkosten gibt es jedoch juristischen Rückenwind: Das Sozialgericht Duisburg stellte jüngst klar, dass Jobcenter die Miete nicht pauschal kürzen dürfen, wenn Betroffene nachweislich keine günstigere Wohnung finden können. Seit Juli 2026 gilt zudem eine neue Obergrenze in der Karenzzeit, die maximal das 1,5-Fache der örtlich angemessenen Kosten abdeckt.
Der Regelbedarf soll unter anderem Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung und Warmwasser sowie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben abdecken. Er wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt. Das BMAS beschreibt ihn als Teil der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wer zur Grundsicherung hinzuverdient, muss zudem die seit Juli 2026 geltenden Freibeträge beachten. So bleiben beispielsweise bei einem 538-Euro-Minijob insgesamt 189,40 Euro anrechnungsfrei.
Neue Regelbedarfe auf Basis der EVS 2023
Für 2027 steht zusätzlich eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe an. Grundlage sind Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023. Dabei wird grundsätzlich neu untersucht, welche Ausgaben als notwendig gelten und in welcher Höhe sie berücksichtigt werden.
Das BMAS erklärt, dass zunächst die Regelbedarfe neu ermittelt und anschließend die gesetzlichen Grundlagen für die neuen Beträge geschaffen werden sollen. Der genaue Zeitpunkt der Umsetzung des neuen Anpassungsmechanismus ist dem Ministerium zufolge noch nicht entschieden. Die Bedeutung dieses Niveaus zeigt sich auch in anderen Bereichen: So soll der Bafög-Grundbedarf bis 2029 schrittweise exakt auf das Niveau der Grundsicherung von 563 Euro angehoben werden.
Auch die tagesschau berichtet, dass das Arbeitsministerium an einem neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz arbeitet. Ziel sei, die neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft zu setzen. Kommt die Neuberechnung nicht rechtzeitig, würden zunächst die geltenden Sätze fortgeschrieben. In diesem Fall wäre eine weitere Nullrunde möglich.
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Grundsicherung: Was bereits feststeht – und was noch offen ist
- Für alleinstehende Erwachsene gilt 2026 weiterhin ein Regelbedarf von 563 Euro im Monat.
- Die geltenden Beträge wurden bereits 2025 und 2026 nicht erhöht.
- Die Bundesregierung will den zusätzlichen Berechnungsschritt mit Blick auf die Preisentwicklung streichen.
- Seit Juli 2026 gelten verschärfte Regeln für die Vermögensprüfung bei jedem neuen Bewilligungszeitraum.
- Der entsprechende Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 ist noch nicht endgültig beschlossen.
- Der konkrete Regelsatz für 2027 steht noch nicht fest.
- Ob die neuen Regelbedarfe rechtzeitig auf Grundlage der EVS 2023 in Kraft treten, ist ebenfalls offen.
Für Leistungsbeziehende bedeutet das: Eine Kürzung ist bei einer bloßen Fortschreibung nicht zu erwarten. Eine spürbare Erhöhung lässt sich aber ebenso wenig vorhersagen. Entscheidend wird sein, ob die neue gesetzliche Regelbedarfsermittlung rechtzeitig abgeschlossen wird – und welche Beträge sich daraus ergeben. (Quellen: Bundesamt für Arbeit und Soziales, Tagesschau.de, Gegen-hartz.de, eigene Recherche) (str)