Bundesgerichtshof: Kaskoversicherte tragen "Werkstattrisiko"

Stand: 09.09.2026 • 18:56 Uhr Rechnet eine Autowerkstatt für eine Reparatur mehr ab als nötig, muss die Kaskoversicherung nicht dafür zahlen. Das Risiko trägt der Versicherte, entschie...

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Bundesgerichtshof: Kaskoversicherte tragen "Werkstattrisiko"
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug "Bundesgerichtshof".

Stand: 09.09.2026 • 18:56 Uhr

Rechnet eine Autowerkstatt für eine Reparatur mehr ab als nötig, muss die Kaskoversicherung nicht dafür zahlen. Das Risiko trägt der Versicherte, entschied der Bundesgerichtshof.

Von Antonetta Stephany, ARD-Rechtsredaktion

Wer für sein Auto eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, ist in der Regel gut abgesichert: Die Teilkaskoversicherung greift zum Beispiel bei Elementarschäden wie Hagel oder Diebstahl, eine Vollkaskoversicherung darüber hinaus auch bei selbst verschuldeten Unfällen oder Vandalismus.

Allerdings beschränken die Versicherungen ihre Kaskoversicherungen meist auf die "für die Reparatur erforderlichen Kosten". Kaskoversicherungen müssen also nicht ausnahmslos alle Kosten ersetzen, die eine Werkstatt bei einer Reparatur in Rechnung stellt.

Zerkratztes Auto wurde zum Streitfall

So war es auch bei einer Frau aus Heilbronn, die in ihr Auto seitlich versehentlich einige Kratzer und Dellen fuhr. Sie ließ ihr Auto daraufhin in einer Werkstatt reparieren. Das Auto war vollkaskoversichert. Die Versicherung sollte also auch bei einem solchen selbst verursachten Schaden einspringen.

Die Versicherung zahlte die Reparaturkosten aber nicht komplett. Einige der Kosten, rund 400 Euro von insgesamt knapp 4.000 Euro, seien nämlich nicht erforderlich gewesen. Und die Versicherung zahle nur die "erforderlichen Kosten". So stand es in den Bedingungen der Vollkaskoversicherung der Betroffenen - und so steht es in ganz vielen Bedingungen von Kfz-Kaskoversicherungen in ganz Deutschland. Die Frau klagte deshalb gegen die Versicherung auf Zahlung der fehlenden 400 Euro.

Versicherungen haften nicht für "Werkstattrisiko"

Rechtlich spricht man in solchen Fällen vom sogenannten Werkstattrisiko. Es geht dabei um die Frage, wer auf den Kosten sitzen bleibt, wenn die Werkstatt mehr als die notwendigen Kosten abrechnet.

Diese Frage war bisher juristisch umstritten. Brunhilde Ackermann, die Anwältin der Klägerin vor dem BGH, meint, da der Versicherungsnehmer im Vorhinein nicht beurteilen könne, welche Kosten anfallen, könne es nicht sein, dass ihn die Versicherung am Ende auf den Kosten sitzen lässt. Denn: "Als Versicherungsnehmer bin ich im Zweifel technischer Laie, ich weiß nicht, was notwendig ist und was erforderlich ist."

Anderer Ansicht war heute der Bundesgerichtshof. Der entschied, dass Versicherungsnehmer bei einer Kaskoversicherung selber sicherstellen müssen, dass die Werkstatt nur die erforderlichen Kosten abrechnet. Rechnet sie mehr ab, ist das nicht Sache der Versicherung, sondern des Versicherten.

"Rechnungspositionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind", muss die Versicherung daher nicht zahlen, stellt Christoph Karczewski, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, bei der Urteilsverkündung klar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Versicherung die Werkstatt vorgibt.

Was Versicherungsnehmer tun können

Das heutige Urteil schließt nicht aus, dass Versicherte sich wegen der Kosten, die die Versicherung nicht erstattet, an die Werkstatt wenden. Sie können dann versuchen, sich die überhöhten Kosten von der Werkstatt zurückzuholen, und im Streitfall notfalls klagen.

Um solche Streitigkeiten direkt zu vermeiden, rät Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Versicherten deshalb, bei der Werkstatt immer erst einen Kostenvoranschlag einzuholen, sich den von der Versicherung bestätigen und dann erst das Auto reparieren zu lassen.

Anders sieht die Situation aus, wenn ein Unfall von einer anderen Person verursacht wird. Dann greift die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und kommt für die entstandenen Kosten auf. Dabei trägt die Haftpflichtversicherung auch das Risiko, dass die Reparatur in der Werkstatt etwas teurer ist als unbedingt erforderlich.