Wohnungsstich: Oberlandesgericht lässt Glasfaser der Telekom wieder rückbauen - Golem.de

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Deutschen Telekom untersagt, gebäudeinterne Anschlüsse ohne Zustimmung des Eigentümers zu verlegen. Sind der bestehende Netzbetreiber die Stadtwerke Heidelberg? Bil...

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Wohnungsstich: Oberlandesgericht lässt Glasfaser der Telekom wieder rückbauen - Golem.de

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Deutschen Telekom untersagt, gebäudeinterne Anschlüsse ohne Zustimmung des Eigentümers zu verlegen.

Sind der bestehende Netzbetreiber die Stadtwerke Heidelberg? (Bild: Stadtwerke Heidelberg)

Sind der bestehende Netzbetreiber die Stadtwerke Heidelberg? Bild: Stadtwerke Heidelberg

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Deutschen Telekom untersagt, ohne Zustimmung des Gebäudeeigentümers FTTH im Wohnungsstich auszubauen. Wie der Branchenverband Buglas am 30. Juli 2026 bekannt gab(öffnet im neuen Fenster), wurde der Rückbau bereits installierter Infrastruktur angeordnet.

Das Urteil vom 24. Juni 2026 (Aktenzeichen 6 W 15/26) ist laut Buglas die erste obergerichtliche Entscheidung zum Verhältnis der seit November 2025 geltenden EU-Gigabit-Infrastrukturverordnung (GIA) zu den Duldungsregelungen des Telekommunikationsgesetzes. Da der Prozess über einen Ausbau in Heidelberg geführt wurde, könnten die Stadtwerke Heidelberg in dem Wohnhaus der angestammte Netzbetreiber sein. Das Unternehmen ist Mitglied im Breko.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass weder Artikel 11 Absatz 4 GIA noch Paragraf 145 Absatz 1 TKG den gebäudeinternen Glasfaserausbau gegen den Willen des Eigentümers ermöglichten, und verwies den Netzbetreiber auf die Nutzung der vorhandenen Kupferleitung mit G.Fast.

Buglas: "Technik von gestern als Maßstab für Infrastruktur von morgen"

Buglas-Chef Max Bunse sagte: "Solche Entscheidungen waren zu befürchten. Leidtragende sind vor allem die Mieterinnen und Mieter: Sie können zwar einen Glasfaseranschluss bestellen. Ob er auch gelegt werden darf, entscheidet nach der Rechtsprechung des OLG ihr Vermieter. Das Urteil erklärt die Technik von gestern zum Maßstab für die Infrastruktur von morgen und nimmt Millionen Haushalten in Mehrfamilienhäusern die freie Wahl ihres Anschlusses."

Damit sei ein zügiger, flächendeckender Glasfaserausbau bis in alle Wohnungen unmöglich, eine unmissverständlichen Klarstellung zum Vollausbau mit FTTH sei dringender denn je. Im Buglas ist die Telekom ein führendes Mitglied.

Beim Branchenverband Breko ordnete man das Urteil anders ein: "Die Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe ist durchaus bemerkenswert. Da das Urteil aber im Eilverfahren und somit grundsätzlich vorläufig erfolgte sowie keine Entscheidung in der Hauptsache bedeutet, sollte man es nicht überbewerten", sagte Sven Knapp vom Vorstand des Verbands Golem auf Anfrage.

Eine Bremse für den Glasfaserausbau sei es nicht, da der Ausbau von Mehrfamilienhäusern ohne Zustimmung des Gebäudeeigentümers ein Ausnahmefall sei.

"Hinzu kommt, dass das Telekommunikationsunternehmen in dem konkreten Fall offenbar keinerlei Vorabsprachen zum Ausbau mit dem Gebäudeeigentümer getroffen und den Ausbau offenbar nicht einmal vorher angekündigt hatte. Der Glasfaserausbau der Netzebene 4 erfolgt meist in enger Zusammenarbeit zwischen Telekommunikationsanbietern und Gebäudeeigentümern", betonte Knapp.

Mit Blick auf die geplante gesetzliche Regelung eines Glasfaser-Vollausbaurechts in Mehrfamilienhäusern finde der Breko es "absolut richtig und notwendig, dass die Bundesregierung dieses an konkrete Voraussetzungen knüpft und nicht schrankenlos gewährt". Hierzu zähle die vorherige Abstimmung mit dem Gebäudeeigentümer über den Leitungsweg im Gebäude.

Laut Urteil (Seite 37) war aber die fehlende Absprache nicht entscheidend, sondern "das Recht auf Verlegung neuer Netzinfrastruktur scheiterte hier (...) daran, dass dies (...) nur statthaft ist, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur (...) möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen kann.".