Rentenerhöhung treibt Millionen in die Steuerpflicht – wer jetzt die Erklärung verweigert, zahlt bitter drauf

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Rentenerhöhung treibt Millionen in die Steuerpflicht – wer jetzt die Erklärung verweigert, zahlt bitter drauf

Rentenerhöhung, Grundfreibetrag, Abgabepflicht: Was Rentner zur Steuererklärung 2025 wissen sollten

Stand: 28.07.2026, 20:01 Uhr

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Durch die Rentenerhöhung 2026 rutschen viele Ruheständler erstmals über den Grundfreibetrag. Wer keine Steuererklärung abgibt, muss mit hohen Strafen rechnen.

Frankfurt – Die Frist läuft: Noch bis Freitag (31. Juli) haben Steuerzahlerinnen und -zahler Zeit, die jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben. Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) gab es im Jahr 2022 rund 26,8 Millionen steuerpflichtige Menschen in Deutschland, die ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und gegebenenfalls Kapitaleinkünfte bezogen. Was viele nicht wissen: Auch Rentnerinnen und Rentner müssen in der Regel eine Steuererklärung abgeben.

Montage einer Seniorin vor dem Finanzamt.

Auch Rentner sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. (Montage) © Sebastian Kahnert/Jens Kalaene/dpa

Ob Ruheständler dazu verpflichtet sind, hängt grundsätzlich von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert, zählen dazu nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen – etwa aus Vermietung, Kapitalerträgen oder einer Pension. Übersteigen die gesamten Einkünfte den aktuellen Grundfreibetrag von 12.348 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 24.696 Euro für Ehepaare, besteht eine Pflicht zur Abgabe. Durch die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 rutschen erneut viele Rentnerinnen und Rentner erstmals über diese Steuergrenze.

Steuererklärung während der Rente: Das müssen Betroffene wissen

Die gesetzliche Rente gilt steuerrechtlich als Einkommen und wird deshalb bei der Prüfung berücksichtigt. Fallen die Einkünfte jedoch unter den Grundfreibetrag, können Rentnerinnen und Rentner unter bestimmten Voraussetzungen von der Abgabe einer Steuererklärung befreit werden. Um die Steuerbelastung abzufedern, wurde der Rentenfreibetrag eingeführt. Dieser stellt nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe einen festen Teil der gesetzlichen Rente dauerhaft steuerfrei.

Bei Renteneintritt im Jahr 2005 beträgt der Rentenfreibetrag etwa 50 Prozent der Rente. Bei jedem folgenden Jahrgang stieg der Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte, während der Rentenfreibetrag gleichzeitig um zwei Prozentpunkte sank. In den Jahren 2021 und 2022 lag der Anstieg bei einem Prozent. Nach dem Beschluss des Wachstumsgesetzes 2024 steigt der Besteuerungsanteil nun noch langsamer. Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil rückwirkend nur noch um 0,5 Prozent.

Überblick: Diese Freibeträge gelten für Rentnerinnen und Renter

RentenbeginnBesteuerungsanteilRentenfreibetragFreibetrag bei 20.000 Euro Rente
200550 Prozent50 Prozent10.000 Euro
200652 Prozent48 Prozent9600 Euro
200754 Prozent46 Prozent9200 Euro
200856 Prozent44 Prozent8800 Euro
200958 Prozent42 Prozent8400 Euro
201060 Prozent40 Prozent8000 Euro
201162 Prozent38 Prozent7600 Euro
201264 Prozent36 Prozent7200 Euro
201366 Prozent34 Prozent6800 Euro
201468 Prozent32 Prozent6400 Euro
201570 Prozent30 Prozent6000 Euro
201672 Prozent28 Prozent5600 Euro
201774 Prozent26 Prozent5200 Euro
201876 Prozent24 Prozent4800 Euro
201978 Prozent22 Prozent4400 Euro
202080 Prozent20 Prozent4000 Euro
202181 Prozent19 Prozent3800 Euro
202282 Prozent18 Prozent3600 Euro
202382,5 Prozent17,5 Prozent3500 Euro
202483 Prozent17 Prozent3400 Euro
202583,5 Prozent16,5 Prozent3300 Euro
202684 Prozent16 Prozent3200 Euro
202784,5 Prozent15,5 Prozent3100 Euro
202885 Prozent15 Prozent3000 Euro
202985,5 Prozent14,5 Prozent2900 Euro
203086 Prozent14 Prozent2800 Euro
............
205799,5 Prozent0,5 Prozent100 Euro
2058100 Prozent0 Prozent0 Euro

Wie der Tabelle zu entnehmen ist, sinkt der Rentenfreibetrag bis zum Jahr 2058. Wichtig für alle Rentnerinnen und Rentner: Der steuerfreie Anteil der Rente wird dauerhaft festgeschrieben. Im zweiten Rentenjahr ermittelt das Finanzamt daraus einen individuellen Freibetrag, der grundsätzlich lebenslang gilt. Wer neben der Rente weitere Einkünfte bezieht, muss jedoch aufpassen: Zusätzliche Einnahmen können dazu führen, dass am Ende doch eine Steuererklärung fällig wird.

Abgabefrist 31. Juli – danach droht ein Verspätungszuschlag

Für das Steuerjahr 2025 endet die Abgabefrist am 31. Juli 2026. Wer eine Steuerberaterin beziehungsweise einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, erhält automatisch eine Verlängerung bis zum 1. März 2027. Außerdem haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt eine Verlängerung zu beantragen. Nachvollziehbare Gründe sind laut Finanztip ein Unfall mit anschließender Behandlung im Krankenhaus oder ein längerer Aufenthalt im Ausland.

Wer die Frist ohne Fristverlängerung verstreichen lässt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen – auch Rentnerinnen und Rentner. Wie die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) erklären, beträgt dieser 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer – mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenem Monat, maximal 25.000 Euro. Wer erst im August 2026 einreicht, zahlt bereits für 13 Monate Verspätung – also mindestens 325 Euro. Hinzu können Nachzahlungszinsen kommen.

Unwissenheit bei der Steuererklärung schützt – aber nur begrenzt

Wer die Steuererklärung komplett verweigert, riskiert mehr als nur den Verspätungszuschlag. Das Finanzamt kann in diesem Fall einen Schätzungsbescheid erlassen – und schätzt dabei häufig zuungunsten des Steuerpflichtigen, wie Finanztip warnt. Das Ergebnis: eine oft deutlich höhere Steuerlast als bei korrekter Erklärung.

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Wer nichts von seiner Steuerabgabepflicht wusste und erstmals Post vom Finanzamt erhält, kann laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) zunächst auf Nachsicht hoffen. Nach einem ersten Aufforderungsschreiben des Finanzamts entfällt dieser Schutz jedoch. Steuerrechtsexperte Tobias Gerauer von der Lohi empfiehlt, gegen einen ungerechtfertigten Verspätungszuschlag grundsätzlich Einspruch einzulegen – insbesondere dann, wenn während der Rente gar keine Steuer festzusetzen ist.

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann freiwillig eine Steuererklärung einreichen – und dabei finanziell profitieren. Krankheitskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerrechnungen können die Steuerlast senken. Für die freiwillige Steuererklärung gilt eine Frist von vier Jahren, also für 2025 bis Dezember 2029. (Quellen: Statistisches Bundesamt, Bundesfinanzministerium, Finanztip, Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen, Vereinigte Lohnsteuerhilfe) (cln)