10.000 Euro Porsche-Schaden nach Besuch in der Waschanlage – Urteil lässt Autobesitzer aufhorchen
StartseiteVerbraucherPorsche-Schaden nach Besuch in der Waschanlage – doch Fahrer bleibt auf 10.000 Euro sitzenStand: 01.08.2026, 16:09 UhrKommentareUns auf Google folgenEin Besuch in der Waschanlage kann teuer...
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Porsche-Schaden nach Besuch in der Waschanlage – doch Fahrer bleibt auf 10.000 Euro sitzen
Stand: 01.08.2026, 16:09 Uhr
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Ein Besuch in der Waschanlage kann teuer enden, wenn das Auto dabei beschädigt wird. Ein Porsche-Fahrer bleibt nun auf einem teuren Schaden sitzen.
Frankenthal – Für manche gehört die regelmäßige Fahrt durch die Waschstraße zum Alltag, andere betrachten sie eher als notwendiges Übel. Einige setzen lieber auf die Waschbox und legen selbst Hand an. Der Grund: Sie fürchten Schäden durch die automatische Anlage. Ein Porsche-Besitzer dürfte diese Sorge nach einem Vorfall in einer Waschstraße teilen. Sein Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs beschädigt – mit seiner Klage hatte er vor dem Landgericht Frankenthal jedoch keinen Erfolg (Az. 7 O 160/25).

Rund 10.000 Euro Schadenersatz verlangte der Mann vom Betreiber der Waschstraße. Sein Porsche war während der Reinigung aus der Führung geraten und anschließend gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Nach Ansicht des Klägers kamen dafür zwei Ursachen infrage: ein technischer Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch Beschäftigte des Waschparks. Der Betreiber bestritt beide Vorwürfe. Grundsätzlich haften laut einem BGH-Urteil die Betreiber von Waschanlagen für einen Schaden an einem serienmäßig ausgestatteten Auto, wenn die Anlage nicht für das entsprechende Fahrzeug geeignet ist.
Gutachter sieht keinen Defekt und keinen Fehler des Personals
Mehrere Zeugen wurden im Verfahren vernommen, außerdem befragte das Gericht einen Sachverständigen zum möglichen Unfallhergang. Einen technischen Mangel an der Waschanlage konnte der Gutachter ebenso wenig feststellen wie einen Fehler der Mitarbeiter. Nach seiner Einschätzung war es vielmehr wahrscheinlich, dass der Wagen durch eine Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten war – also durch ein Verhalten des Fahrers.
Dieser Einschätzung schloss sich die Kammer an. Weil dem Betreiber weder ein Defekt der Anlage noch ein Fehler bei der Einweisung nachgewiesen werden konnte, wies das Gericht die Klage ab. Der Porsche-Fahrer bleibt damit auf den Kosten für die Reparatur sitzen.
Warum die Art der Waschanlage eine Rolle spielt
Für die rechtliche Bewertung unterschied die Richterin zwischen einer klassischen Waschstraße und einer Portalwaschanlage. In einer Waschstraße sitzt der Kunde während des Reinigungsvorgangs im Fahrzeug. Er kann deshalb durch Bremsen oder Lenken Einfluss auf den Ablauf nehmen. Gerät das Auto dadurch aus der Führung, muss der Kunde grundsätzlich nachweisen, dass die Anlage defekt war oder das Personal ihn falsch eingewiesen hat.
Bei einer Portalwaschanlage ist der Ablauf anders. Der Fahrer stellt sein Auto ab, anschließend läuft die Reinigung vollautomatisch und ohne sein weiteres Zutun. In solchen Fällen muss der Betreiber darlegen und beweisen, dass die Anlage ordnungsgemäß und fehlerfrei funktioniert hat.
Beweis für Pflichtverletzung des Betreibers fehlte
Weil der Porsche in einer Waschstraße beschädigt wurde, lag die Beweislast in diesem Fall beim Kläger. Nach Auffassung des Gerichts konnte er nicht belegen, dass der Betreiber für den Schaden verantwortlich war. Wahrscheinlicher erschien der Kammer eine Lenkbewegung des Fahrers als Ursache für das Verlassen der Spur. Das Urteil ist rechtskräftig.
Darauf sollten Autofahrer beim Waschanlagen-Besuch achten
Wer sein Auto in einer Waschanlage reinigen lässt, sollte es laut ADAC unmittelbar danach gründlich auf Schäden kontrollieren. Auffälligkeiten sollten noch auf dem Gelände beim Betreiber gemeldet werden. Außerdem empfiehlt es sich, eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung zu verlangen und den Zustand des Fahrzeugs mit Fotos festzuhalten. Die Hinweise zur Bedienung sollten Autofahrer genau beachten. Dazu gehört beispielsweise, während des Waschvorgangs nicht zu bremsen oder zu lenken, sofern der Ablauf dies nicht ausdrücklich verlangt.
Kommt es zum Streit, muss nachgewiesen werden können, dass der Schaden tatsächlich während der Reinigung entstanden ist. Eine kostenfreie Schlichtung kann helfen, wenn Betreiber und Kunde keine Einigung erzielen. Zusätzlich rät der Automobilclub dazu, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anlage zu prüfen. Pauschale Haftungsausschlüsse sind nicht automatisch wirksam. (Quelle: LG Frankenthal, ADAC) (sop)