Neues Reparaturrecht: Was Verbraucher jetzt wirklich bekommen
Verbraucher Neues Recht auf Reparatur: Das ändert sich jetzt für Verbraucher Smartphones gehören zu den Elektrogeräten, für die das Recht auf Reparatur gilt. Michael Bihlmayer/pictu...
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Neues Recht auf Reparatur: Das ändert sich jetzt für Verbraucher
Das neue Recht auf Reparatur ist da: Hersteller müssen bestimmte Elektrogeräte länger reparieren und Ersatzteile bereitstellen. Was Verbraucher jetzt wissen müssen – und wo Verbraucherschützer noch Verbesserungsbedarf sehen.
Elektrogeräte sollen künftig länger genutzt und seltener weggeworfen werden: Ab dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland das neue Recht auf Reparatur. Hersteller müssen bestimmte Geräte über einen längeren Zeitraum reparieren und Ersatzteile bereitstellen.
Die neue Regelung soll Ressourcen schonen und unnötigen Elektroschrott vermeiden. Die Verbraucherzentrale Hamburg begrüßt das Gesetz grundsätzlich – sieht allerdings noch deutlichen Verbesserungsbedarf.
Recht auf Reparatur: Regelung gilt nur für ausgewählte Elektrogeräte
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Das Recht auf Reparatur gilt zunächst nur für bestimmte Produktgruppen. Erfasst sind unter anderem Smartphones, Tablets, Waschmaschinen, Kühlschränke, Geschirrspüler sowie Fernseher und Monitore.
Je nach Produkt müssen die Hersteller Reparaturen ermöglichen und Ersatzteile sieben oder sogar zehn Jahre lang bereitstellen. Zahlreiche Alltagsgeräte fallen bislang jedoch nicht unter die Regelung.
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„Damit das neue Recht sein Ziel erreicht, muss es schnell auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Reparaturen müssen nicht kostenlos sein
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Einen Anspruch auf eine kostenlose Reparatur haben Verbraucherinnen und Verbraucher durch das neue Gesetz nicht. Hersteller dürfen für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt verlangen. Typische Reparaturkosten müssen sie auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
Ob dadurch tatsächlich mehr Geräte repariert werden, hängt nach Einschätzung der Verbraucherzentrale entscheidend von den Kosten ab.
„Ob das neue Recht in der Praxis zu mehr Reparaturen führt, entscheidet sich am Preis“, sagt Rehberg. „Sind Reparaturen trotz der neuen Regelung zu teuer, bleibt der Neukauf für viele Verbraucherinnen und Verbraucher wirtschaftlich attraktiver.“
Gewährleistung und Reparaturrecht nicht verwechseln
Das neue Recht auf Reparatur ist nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung gleichzusetzen. War ein Gerät bereits bei der Übergabe mangelhaft und zeigt sich der Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist, sollten sich Käuferinnen und Käufer zunächst an den Verkäufer wenden.
Dieser muss die Ware grundsätzlich kostenlos reparieren oder ersetzen.
„Das neue Recht auf Reparatur ist vor allem für Geräte interessant, deren Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist oder die durch eigenes Verschulden beschädigt wurden“, erklärt Rehberg. Wer sich noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befinde, solle sich immer zuerst an den Verkäufer wenden. Das spare in der Regel Geld.
Recht auf Reparatur: Gewährleistungsfrist kann sich auf drei Jahre verlängern
Für Käufe ab dem 31. Juli 2026 gilt außerdem eine weitere Neuerung: Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur statt für eine Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um ein Jahr – von zwei auf insgesamt drei Jahre.
Die Verbraucherzentrale sieht den praktischen Nutzen dieser Regelung allerdings eingeschränkt. An der sogenannten Beweislastumkehr ändert sich nichts.
Nach Ablauf des ersten Jahres müssen Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Geräts vorhanden war.
„Aus unserer Beratung wissen wir, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ab dem zweiten Jahr oft mit so hohen Hürden verbunden ist, dass viele Betroffene ihre Rechte nicht weiterverfolgen“, kritisiert Rehberg.
Ob die verlängerte Gewährleistungsfrist die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Praxis tatsächlich stärkt, bleibt deshalb abzuwarten. „Ohne eine entsprechende Verlängerung der Beweislastumkehr dürfte der praktische Nutzen der Neuregelung für viele Verbraucherinnen und Verbraucher begrenzt bleiben“, sagt Rehberg.