Jobcenter überweist mehr als 2000 Euro zu viel Bürgergeld – Gericht verbietet Rückzahlung
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Stand: 07.08.2026, 06:21 Uhr
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Tausende Euro nach SGB II zu Unrecht erhalten – ein Mann muss sie nach einem Gerichtsurteil nicht zurückzahlen. Doch warum?
Frankfurt – Wer auf Grundsicherung angewiesen ist, muss zahlreiche Regeln beachten – bereits eine kurze Immatrikulation kann Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben. Über einen solchen Fall hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen geurteilt: Ein für eine kurze Zeit immatrikulierter Studierender hatte zwar eigentlich keinen Anspruch auf Leistungen, muss diese aber auch nicht zurückzahlen.

Der Kläger hatte bereits ein Musikstudium abgeschlossen, wie es auf gegen-hartz.de heißt. Wegen einer psychosomatischen Erkrankung war er seit mehreren Jahren arbeitsunfähig, weswegen sein Arbeitsverhältnis ruhte. Im Juli 2018 bewilligte ihm das Jobcenter den Bezug von Arbeitslosengeld II, der jetzigen Grundsicherung, in Höhe von 796,25 Euro pro Monat. Von Erwerbslosigkeit Betroffene fürchten sich übrigens vor den Sanktionen der neu eingeführten Grundsicherung.
Aufnahme des Studiums dem Jobcenter nicht mitgeteilt
Zwischen dem 1. Oktober und dem 21. Dezember 2018 immatrikulierte sich der Mann aus Münster an einer Universität für ein Vollzeitstudium im Fach Mathematik. Sein Ziel: Durch den Besuch einzelner Veranstaltungen herausfinden, ob er gesundheitlich zu einem Studium in der Lage sei. Derweil musste ein ehemaliger Bürgergeldempfänger aus Berlin 380 Euro an Leistungen auch nach 16 Jahren zurückzahlen.
Nachdem das Jobcenter herausgefunden hatte, dass der Mann ein Studium aufgenommen hatte, forderte es 2.123,33 Euro ausgezahlte Leistungen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 232,06 Euro zurück. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt, indem er dem Jobcenter die Aufnahme seines Studiums nicht mitgeteilt hatte. Dieser Sichtweise schloss sich das Sozialgericht Osnabrück im Januar 2024 an: Grundlage seien entsprechende Hinweise in den Bescheiden des Mannes. Dieser argumentierte dagegen, dass ihm nicht gesagt wurde, dass die Einschreibung den Anspruch auf Leistungen beende. Außerdem habe er den Mitarbeitern des Jobcenters seine Ideen mündlich mitgeteilt.
Mann hatte keinen Anspruch auf Leistungen, muss Gelder aber nicht zurückzahlen
Vor dem Landessozialgericht hatte der Mann nun Erfolg. Die Richter urteilten am 27. Januar 2026, dass er laut Paragraf 7 Absatz 5 SGB II zwar keinen Anspruch auf Leistungen hatte: Wer in einem Vollzeitstudium eingeschrieben ist, das durch BAföG gefördert werden kann, erhält keine regulären Leistungen nach dem SGB II. Dennoch darf der Mann die ausgezahlten Gelder behalten.
Um einen Bewilligungsbescheid rückwirkend aufzuheben, muss nachgewiesen werden, dass der Bezieher der Leistungen dem Jobcenter vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen vorenthalten hat. Das sah das Gericht bei dem Kläger als nicht gegeben an, wie es auf gegen-hartz.de heißt: Er behauptete, er sei davon ausgegangen, dass erst ein tatsächlich aufgenommenes Vollzeitstudium ausreiche, um keine Leistungen mehr zu erhalten. Des Weiteren hätten die Antragsformulare nicht nach einem Studierendenstatus gefragt und die Behörde habe nicht explizit auf die Rechtslage hingewiesen.
Gericht würdigt die Gesamtsituation des Mannes
Das Gericht wertete das Handeln des Mannes als einfache Fahrlässigkeit, weshalb er das Geld rückwirkend nicht zurückzahlen muss. Eine Rolle spielten dabei die Situation des Mannes, die schwer verständliche Rechtslage sowie dessen Gesundheitszustand. Außerdem muss das Jobcenter die außergerichtlichen Kosten für die beiden Instanzen bezahlen. In einem anderen Fall erhielt eine Bürgergeld-Empfängerin 400 Euro zu Weihnachten, weshalb das Jobcenter Leistungen kürzen wollte. Ein Gericht untersagte dies.
Laut gegen-hartz.de zeigt das Urteil, dass Jobcenter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht in jedem Fall unterstellen dürfen. Wichtig seien die persönlichen Umstände der jeweiligen Person, die die Behörde in ihre Entscheidungen einfließen lassen sollte. Wer jedoch eine Arbeitsaufnahme oder einen Vermögenszufall bewusst verschweigt, der muss weiter damit rechnen, den Betrag zurückzuzahlen. (Quellen: gegen-hartz.de, landessozialgericht.niedersachsen.de, gesetze-im-internet.de) (jws)