„Handelt sich um einen Schwarzbau“: Nachbar will gegen Urteil zu Asylunterkunft in Revision gehen

wa.deDeutschlandStand: 11.08.2026, 14:00 UhrKommentareUns auf Google folgenUm die Asylunterkunft am Isarleitenweg (zweites Gebäude von rechts) im tobt seit Jahren ein Rechtsstreit – der vermutlich noch nicht zu...

  • 4 min read
„Handelt sich um einen Schwarzbau“: Nachbar will gegen Urteil zu Asylunterkunft in Revision gehen

Stand: 11.08.2026, 14:00 Uhr

Kommentare

Uns auf Google folgen

Um die Asylunterkunft am Isarleitenweg (zweites Gebäude von rechts) im Wohngebiet am Isarleitenweg tobt seit Jahren ein Rechtsstreit – der vermutlich noch nicht zu Ende ist.

Um die Asylunterkunft am Isarleitenweg (zweites Gebäude von rechts) im tobt seit Jahren ein Rechtsstreit – der vermutlich noch nicht zu Ende ist. © Hildenbrand

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage eines Nachbarn gegen die Asylunterkunft am Isarleitenweg zurückgewiesen. Das Gebäude mit 96 Plätzen steht seit dem Bau leer.

Bad Tölz – Der Rechtsstreit um die Asylunterkunft am Isarleitenweg hat schon einige Wendungen genommen. Die jüngste: Das Verwaltungsgericht München wies die Klage der Stadt gegen die Baugenehmigung ab – mit der Begründung, die Klage sei formal nicht zulässig gewesen, weil der Stadtrat den entscheidenden Beschluss unerlaubterweise in nicht öffentlicher Sitzung getroffen hatte. Neben der Stadt hatte zudem Nachbar Max Hildenbrand gegen die Unterkunft geklagt. Auch ihm gab das Gericht nicht recht – und begründete seine Entscheidung in diesem Fall inhaltlich. Hildenbrand überzeugen die Ausführungen des Richters allerdings nicht. Er kündigt an, dass er in Revision gehen werde – „natürlich“, wie er sagt.

„Handelt sich um einen Schwarzbau“ – Langer Streit um Unterkunft am Isarleitenweg

„Ich möchte gerne das Recht bekommen, das ich habe“, sagt er im Gespräch mit unserer Zeitung. „Und ich möchte, dass bestätigt wird, dass es sich um einen Schwarzbau handelt, und die Unterkunft abgerissen wird.“

Welche Argumente Hildenbrand vor Gericht geltend machte, das ist in der seit Kurzem vorliegenden Urteilsbegründung noch einmal zusammengefasst. So habe der Kläger eine „dominierende, den Gebietscharakter verändernde Wirkung“ ins Feld geführt. Der Bau trete inklusive des daran anschließenden Garagengebäudes mit einer Gesamtlänge von 58,87 Metern in Erscheinung. Deswegen sah Hildenbrand eine „erdrückende und abriegelnde Wirkung“.

Nachbar befürchtet Lärm

Zusammen mit der bereits vorhandenen, direkt benachbarten Gemeinschaftsunterkunft komme es außerdem zu einer „immensen, nicht mehr zumutbaren Erhöhung der Lärmimmissionen, denen durch polizeiliche Maßnahmen nicht begegnet werden könne“. Aufgrund der räumlichen Enge sei damit zu rechnen, dass die Bewohner sich außerhalb der Unterkunft, in unmittelbarer Nähe der Nachbargrundstücke, aufhielten. Dies führe zu einer mit dem Wohncharakter des Gebiets nicht mehr vereinbaren Unruhe.

Diesen Ausführungen folgte das Gericht jedoch nicht. Es argumentiert in seiner Urteilsbegründung, dass die Nutzung einer Asylunterkunft baurechtlich gesehen „eine erhebliche Nähe zum Wohnen“ aufweise. „Sie dient der Unterkunft und der alltäglichen Lebensführung ihrer Bewohner.“ Gespräche im Freien, spielende Kinder oder das Kommen und Gehen der Bewohner stellen aus Sicht des Gerichts „wohngebietstypische Lebensäußerungen“ dar, die es auch bei einer sonstigen Wohnnutzung gebe. Ebenso wenig rechnet das Gericht mit einem Verkehrsaufkommen, das mit der Gebietsstruktur unvereinbar wäre. „Nennenswerter Publikumsverkehr oder ein erheblich gesteigerter Kraftfahrzeugverkehr sind bei einer Asylbewerberunterkunft regelmäßig nicht zu erwarten“, so das Gericht.

Gebäude steht von Beginn an leer

Den Schutz eines bestimmten „Wohnmilieus“ aber gebe das Baurecht nicht her. „Allein die Anzahl der Wohneinheiten beziehungsweise der künftigen Bewohner, deren Herkunft, Abstammung oder ihr Familienstand bilden für sich genommen keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen.“ Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, seien daher „grundsätzlich auch in Wohngebieten hinzunehmen, die bislang durch eine homogene Wohnbevölkerung geprägt waren“.

Das Gericht erkennt in dem Gebäude auch „keine mit der Eigenart des Gebiets unvereinbaren Dimensionen“. So schöpfe es die nach dem Bebauungsplan zulässige Wandhöhe von neun Metern mit weniger als sechs Metern nicht ansatzweise aus. Die Länge des Hauptgebäudes von 48,71 Metern sei zwar „erheblich“, liege jedoch noch innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 50 Metern. Da auch die Abstandsflächen nicht voll ausgeschöpft seien, sieht das Gericht „keine erdrückende Wirkung zulasten der Kläger“.

Trotz anhängiger Klagen mit Bau begonnen

Im Streit um die Asylunterkunft mit 96 Plätzen gibt es ein langes Hin und Her. Der Tölzer Stadtrat lehnte den Bauantrag 2023 ab, das Landratsamt aber ersetzte das gemeindliche Einvernehmen und erteilte die Baugenehmigung. Dagegen klagten die Stadt und Nachbar Hildenbrand. Dessen ungeachtet wurde 2024 mit dem Bau begonnen. Einen Eilantrag, mit dem Hildenbrand die Baugenehmigung bis zu einem Gerichtsurteil außer Kraft setzen wollte, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Diesen Beschluss wiederum kassierte im Oktober 2024 der Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeinstanz. Da stand das Gebäude aber schon. Belegt wurde es nie, es steht von Beginn an leer. Geräumt ist mittlerweile auch die danebenliegende Gemeinschaftsunterkunft, die es schon vorher gab.

Hildenbrand hofft nun, dass die übergeordnete Instanz den Fall ein zweites Mal anders beurteilt als das Verwaltungsgericht. Auch die Stadt Bad Tölz prüft weitere Rechtsmittel.